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Lackkonzept Altrock
Inh.: Katja Altrock
Tackweg 39
47918 Tönisvorst
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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 01.06.2024
Für alle abgeschlossenen Verträge zwischen Lackkonzept Altrock (folgend Anbieter) und dem Kunden
(folgend Auftraggeber) gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB):
§1 Geltungsbereich der AGB
Für alle abgeschlossenen Verträge, zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber, gelten die AGB. Dazu zählen
Servicebereiche wie Kleinschadenreparatur, Smart Repair, Aufbereitung, etc.
1.1- Abweichende Vereinbarung der AGB sind vor der Auftragsannahme schriftlich festzuhalten. Diese
Abweichungen nehmen keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.
1.2 - Änderungen an den AGB sind vorbehalten und müssen 30 Tagevor Wirksamkeit schriftlich angekündigt
werden.
1.3 - Wenn eine oder mehrere Bedingungen bzw. Klauseln unwirksam sind, bleiben die restlichen Klauseln der
AGB weiterhin gültig.
§2 Terminvereinbarungen
2.1 - Terminvereinbarungen werden rechtlich als Auftragserteilung behandelt und als solche anerkannt. Vor
Fahrzeugabgabe oder Auftragsbeginn, muss der Kunde eine Auftragsbestätigung unterzeichnen. Diese ist nicht
abhängig von der Terminvereinbarung.
2.2 - Termine werden im Einverständnis mit dem Kunden und Anbieter vereinbart.Eilaufträge müssen von dem
Kunden ausdrücklich vor Auftragsannahme angekündigt werden. Die Annahme von Eilaufträgen behält sich der
Anbieter vor, da diese sich nach der Auftragslage richtet.
§3 Nichteinhaltung von Terminvereinbarung
3.1 - Die Gültigkeit der Terminvereinbarung bleibt bis zum vereinbarten Termin bestehen. Eine Terminabsage von
einer Seite der Geschäftsparteien muss mindestens zwei Werktage vorher angekündigt werden. Wird dies nicht
berücksichtigt, gilt der §3.2.
3.2 - Besteht kein erkennbarer Grund für eine Nichteinhaltung eines Termins, kann der Anbieter eine
Kostenpauschale in Höhe von 50% des ausgehandelten Preises, mindestens aber 20,00 €, in Rechnung stellen
bzw. geltend machen.
§4 Reklamationen
4.1 Bei Auftragsabgabe werden die durchgeführten Leistungen des Anbieters zusammen mit dem Auftraggeber mit
Übergabe des Fahrzeugs überprüft.Reklamationen können ausschließlich nur nach erbrachter Arbeit und vor
Fahrzeugübergabe geltend gemacht werden. Bei einer anerkannten Reklamation hat der Anbieter das
ausdrückliche Recht zur Nachbesserung.
4.2 - Reklamationene sind vom Auftraggeber vor Ort und unverzüglich anzukündigen und müssen unter
Anwesenheit des Anbieters schriftlich festgehalten werden.
4.3 - Beschädigungen die während der Durchführung der Arbeiten vom Anbieter verursacht sein können, müssen
unverzüglich fotografisch dokumentiert werden. Anderweitig ist eine Anerkennung der Reklamation nicht möglich.
§5 Haftung und Garantie
5.1 - Schadensersatzansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn dem Anbieter grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz angelastet werden kann.
5.2 - Durch den Anbieter verursachte Lackschäden, die ihren Ursprung in schadhaften Lackenhaben, wie z.B.
durchSteinschlag, Lackabplatzungen, schlecht verarbeiteten Lacken, Kratzern, Haftungsstörungen, Fusch einer
vorherigen Arbeit u.a., können keine keine Schadensersatzansprüche gegen den Anbieter geltend gemacht
werden.
5.3 - Bei starken Verschmutzungen der Innenausstattung, die Flecken, Nikotin oder Blessuren aufweisen, werden
leicht aggressive Chemikalien eingesetzt. Dies kann zu Farbverblassungen und Abweichungen führen. Der
Anbieter muss den Auftraggeber vor Unterzeichnung der Auftragsbestätigung über diese Risiken informieren. Ist
eine Durchführung dieser Arbeiten dennoch vom Auftraggeber erwünscht, wird durch seine Unterschrift auf dem
Auftragsformular die Haftung des Anbieters ausgeschlossen.
5.4 - Die HAftung aller Schäden, die vor dem Beginn der durchzuführenden Arbeiten am betreffenden Fahrzeug
vorhanden waren (z.B Karosserieschäden, Kratzer und Beulen, schadhafte Felgen, Antennen,Außenspiegel, loses
und schadhaftes Interieur oder Zubehör, welches im Vorfeld schlecht bzw. unfachmännisch angebracht wurde, etc.)
oder durch die Arbeiten am Fahrzeug vergrößert wurden, werden nicht übernommen.
5.5 - Empfindliche Elektrobauteile (z.B. Alarmanlage, Auto-Hifi, etc.) muss der Auftraggeber dem Anbieter bei
Auftragsannahme melden und diese müssen bei der Auftragsbestätigung schriftlich festgehalten werden, da sonst
gegen diese keine Schadensansprüche geltend gemacht werden können.